Allgemeine Geschäftsbedingungen Mauzen Festival
Veranstalterin:
Garzelice e.V.
Vereinsanschrift:
Garzelice e.V.
Garlitzer Dorfstr. 4
14715 Märkisch Luch – OT Garlitz
Geschäftsführender Vorstand:
Umut Mehmet Eke, Jost Götte, Henriette Luise Ortmann
Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesen AGB die weibliche Form verwendet. Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (m/w/d).
Mit Erwerb der Eintrittskarte stimmt die Besucherin den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Sie gelten zwischen der Teilnehmerin der Veranstaltung »Mauzen Festival«, nachfolgend »Besucherin« genannt, und dem Garzelice e.V., als »Veranstalterin«. Ergänzend gelten die aktuellen Hinweise auf der Homepage der Veranstalterin (mauzen-festival.de) und die Anweisungen des Veranstaltungspersonals vor Ort.
I. Allgemeine Bestimmungen
- Das Mauzen Festival findet vom 22. Mai 2026 bis einschließlich 24. Mai 2026 statt und wird bei jeder Witterung durchgeführt. Besteht durch die Durchführung des Festivals aufgrund von besonderen Wetterbedingungen, Naturereignissen oder anderen Umständen, die von der Veranstalterin nicht zu vertreten sind, eine Gefahr für Personen und Wertgegenstände, so ist die Veranstalterin berechtigt, das Festival zu unterbrechen, und – sofern zur Gefahrenabwendung erforderlich – auch abzubrechen. Im Falle eines solchen Ausfalls bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung des Eintrittspreises oder Schadensersatz.
- Es kann kurzfristig zu Programmänderungen kommen. Bei Verhinderung oder Absage des Auftritts einzelner Künstlerinnen bemüht sich die Veranstalterin um entsprechenden Ersatz. Ansprüche auf Rückvergütung des Eintrittspreises oder Schadensersatz bestehen in diesem Fall nur, wenn die Veranstalterin die Verhinderung oder Absage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
- Der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungsbereichen mit beschränktem Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erreichung der Kapazitätsgrenze ist die Veranstalterin berechtigt, den Zutritt zeitweise zu beschränken oder vollständig zu verweigern. Rückvergütungs- oder Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
- Bei Abbruch des Festivals aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung bestehen ebenfalls keine Rückvergütungs- oder Schadensersatzansprüche, es sei denn, der Veranstalterin kann hierbei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
- Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, die Veranstaltung räumlich sowie zeitlich zu verlegen, soweit dies für die Besucherin zumutbar ist und spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben wird. Bei Absage des Festivals vor Veranstaltungsbeginn aus Gründen, die die Veranstalterin zu verantworten hat, hat die Besucherin einen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises zum Nennwert. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht.
- Aus Sicherheitsgründen kann die Veranstalterin einzelne Bereiche des Festivalgeländes (Veranstaltungsbereich, Camping- und Parkplatz sowie alle Bereiche des Rahmenprogramms) vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen der Veranstalterin oder den Anweisungen der von ihr beauftragten Personen ist unmittelbar Folge zu leisten.
- Das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, fliegenden und festen Bauten, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen ist auf dem gesamten Festivalgelände verboten. Die Benutzungs- und Sicherheitshinweise an Geräten und Einrichtungen sind zu beachten.
- Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.
- Tickets
- Tickets können nur über unsere Website mauzen-festival.de reserviert und erworben werden.
- Ticketkäufe sind final und nicht widerrufbar oder anfechtbar. Grundlage hierfür ist § 312g Nr. 9 BGB.
- Die Ticketkäuferin ist selbst verantwortlich, um für die Zusendung des Tickets ausreichend Speicherplatz in ihrem Postfach vorzuhalten.
- Die bestellten Tickets sind innerhalb eines Monats zu bezahlen. Im Anschluss daran verfällt der Anspruch auf das Ticket
II. Hausrecht
- Den Anweisungen des Veranstaltungspersonals oder anderen von der Veranstalterin erkennbar zur Wahrnehmung des Hausrechts beauftragten Personen ist jederzeit Folge zu leisten.
- Beim Betreten des Festivalgeländes können vom Veranstaltungspersonals Sicherheitskontrollen in Form von Leibes- und Taschenvisitationen vorgenommen werden.
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes insbesondere in Fällen, in denen
eine Besucherin auf dem Festivalgelände
- gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt,
- strafbare Handlungen begeht (bspw. Körperverletzung, Diebstahl, Sachbeschädigung, Drogenbesitz und -handel, sexuelle Nötigung, Beleidigung, Umweltverschmutzung),
- ausländerfeindliches, sexistisches oder in sonstiger Weise diskriminierendes Verhalten an den Tag legt,
- Zelte, Bühnen, Toiletten oder fremdes Eigentum besprüht, beklebt, beschmiert oder anderweitig mutwillig beschädigt,
- durch ihr Verhalten die Gesundheit oder das Eigentum Anderer gefährdet (bspw. Ausübung körperlicher Gewalt, Werfen von Gegenständen auf Besucherinnen oder Bühnen, Beklettern der Bühnen, Traversen, Lautsprecherboxen oder Zelte sowie Stagediving, Pogen und Crowdsurfing),
- gegen die Anweisungen des Veranstaltungspersonal handelt sowie
- in für sie gesperrte und entsprechend gekennzeichnete Bereiche (bspw. Backstage-, Künstlerinnen- und Bühnenbereiche) eindringt,
- Die Verbreitung von nationalistischen und rechtspopulistischen Symbolen sowie Musik führt zu einem sofortigen und dauerhaften Ausschluss von der Veranstaltung. In diesem Fall verliert die Eintrittskarte sowie das Festivalbändchen die Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Eintrittspreises wie auch auf Schadensersatzansprüche gegenüber der Veranstalterin sind ausgeschlossen.
- Auf dem gesamten Festivalgelände werden Film- und Fotoaufnahmen gemacht. Mit dem Kauf der Eintrittskarte willigt die Besucherin der Anfertigung von Aufnahmen und der seitens der Besucherin unentgeltlichen Verwendung ihres Bildnisses und ihrer Stimme für Fotografien, Film- und Tonaufnahmen sowie der kommerziellen Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein, die von der Veranstalterin oder von ihr beauftragten Personen während der Veranstaltung auf dem Festivalgelände erstellt werden. Dies schließt beispielsweise auch die anschließende Verwendung auf der Internetseite sowie in sozialen Medien, im Programmheft für Folgeveranstaltungen, auf Flyern und Plakaten und in Presseberichten der Veranstalterin ein.
III. Einlass
- Der Einlass zu dem Festivalgelände ist nur mit gültiger Eintrittskarte erlaubt. Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Bei Verlust der Eintrittskarte besteht kein Anspruch auf Ersatz. Der gewerbliche Weiterverkauf von Eintrittskarten ist nicht gestattet. Die Verwendung der Eintrittskarten zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ist ohne die explizite vorherige schriftliche Genehmigung der Veranstalterin ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung.
- Beim erstmaligen Betreten des Festivalgeländes wird die Eintrittskarte entwertet und ein Festivalbändchen angelegt. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes oder nach Aufforderung durch das Festivalpersonal ist das Festivalbändchen vorzulegen. Unverschlossene, zerrissene, verlorengegangene oder stark beschädigte Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
- Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, Besucherinnen aus wichtigem Grund den Einlass zu verwehren. In diesem Fall hat die Besucherin das Recht auf Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte, es sei denn, die Verweigerung des Einlasses aus wichtigem Grund ist in der Person der Besucherin begründet. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. Es sei denn, der Veranstalterin kann grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden.
- Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt und Aufenthalt auf dem gesamten Festivalgelände einschließlich Camping- und Parkplatz, auch in Begleitung einer erziehungsberechtigten oder erziehungsbeauftragten beziehungsweise personensorgeberechtigten Person, nicht gestattet.
- Auf dem gesamten Festivalgelände sind folgende Gegenstände nicht erlaubt:
- Pavillons und platz einnehmendes Mobiliar
- Jegliche Art von Glas wie bspw. Flaschen und Trinkgläser,
- Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art sowie waffenähnliche Gegenstände,
- Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug,
- Substanzen, die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtmG) aufgeführt sind,
- Generatoren aller Art sowie unverbaute Fahrzeugbatterien,
- pyrotechnische Gegenstände aller Art wie bspw. bengalische Feuer, Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer, Gartenfackeln, insbesondere Himmelslaternen sowie Explosivstoffe wie bspw. Kanister und andere Behältnisse mit Benzin oder anderen leicht entzündlichen Stoffen,
- Aufnahmegeräte (Audio- und Videoaufzeichnungsgeräte, Foto- und Filmkameras), die nach Art oder Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen,
- Lärmverursachende Gegenstände wie bspw. Druckluftsirenen, Vuvuzelas, Musikanlagen, Megafone, PA-Systeme und selbstgebaute »Boomboxen«
- Sofas und ähnlich sperrige Gegenstände,
- Laserpointer,
- Konfetti,
- Musik, Flaggen, Transparente, Aufkleber, Aufnäher und Aufdrucke auf Kleidung mit verfassungsfeindlichem, insbesondere rechtsextremem Inhalt.
Verstößt die Besucherin gegen eine oder mehrere jener Bedingungen, ist die Veranstalterin oder eine von ihr beauftragte Person berechtigt, diese Besucherin, in schwerwiegenden Fällen auch ohne jegliche Vorwarnung, vom Festivalgelände zu verweisen und dauerhaft von der Veranstaltung auszuschließen. In diesem Fall verlieren die Eintrittskarte und das Festivalbändchen ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Eintrittspreises wie auch Schadensersatzansprüche gegenüber der Veranstalterin sind ausgeschlossen. Ferner behält sich die Veranstalterin das Recht vor, in besonders schweren Fällen die Besucherin strafrechtlich zu verfolgen und Anzeige zu erstatten.
6. Das Mitbringen von Tieren, insbesondere von Hunden, auf dem Festivalgelände ist nicht gestattet.
7. Über die Gestattung von nicht aufgeführten Gegenständen auf dem Festivalgelände wird im Zweifelsfall vom Veranstaltungspersonal oder eine durch die Veranstalterin als solche berechtigte Person entschieden.
IV. Campingplatz
- Gezeltet werden darf nur auf gekennzeichneten Campingflächen und in Verbindung mit einer gültigen Eintrittskarte. Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) sowie Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt und zahlen zudem eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 €. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt.
- Es besteht weder Anspruch auf bestimmte Zeltplätze noch ist es zulässig, Zeltplätze zu reservieren und anderen Besuchern vorzuenthalten.
- Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
- Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für die zur Verfügung gestellten sanitären Anlagen.
- Der Campingplatz darf nicht mit PKWs jeglicher Art befahren werden
- Es dürfen keine Gräben oder Löcher in die Campingflächen gegraben werden.
- Auf andere Camper ist Rücksicht zu nehmen.
- Offenes Feuer ist strengstens untersagt.
- Zigarettenstummel sind in dafür vorhergesehene Abfallbehälter (Mülltonnen, Taschenascher o.ä.) zu entsorgen.
- Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden.
- Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Alle Besucher sind verpflichtet, sämtliche mitgebrachten Gegenstände nach Ende der Veranstaltung wieder zu entfernen.
- Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise müssen bis Sonntag, 24.05.2026, 15:00 Uhr erfolgen. Alle bis dahin nicht entfernten Gegenstände (Zelte, Pavillons etc.) werden entsorgt.
V. Veranstaltungsbereich
- Fotografieren für den privaten, nichtkommerziellen Gebrauch mit analogen und digitalen Kleinbildkameras ohne Wechselobjektive und mit Handykameras ist generell gestattet.
- Ton- und Filmaufnahmen von den auf dem Festival auftretenden KünstlerInnen sind während der Dauer des Festivals, auch für den persönlichen Gebrauch, verboten.
- Fluchtwege dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
- Der Parkplatz vor dem Haupteingang ist öffentliche Fläche und daher von jeglichen Haftungsansprüchen ausgeschlossen. Zudem bitten wir euch, die rechtlich geltende StVO zu berücksichtigen und rücksichtsvoll und platzsparend zu parken.
VI. Haftung
- Jede Besucherin haftet für den von ihr verursachten Schaden.
- Die Veranstalterin haftet nicht für verlorengegangene Gegenstände sowie für Schäden und Verluste, die der Besucherin durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.
- Die Veranstalterin haftet für von ihr beauftragte Personen zu vertretenden Sach-, Personen- und Vermögensschäden bis zu einer Höhe von 15.000.000 €, wenn diese durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die der Besucherin infolge einer von der Veranstalterin oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzungen entstanden sind.
- Vertragswesentliche Pflichten im vorgenannten Sinne sind solche, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Besucherin vertrauen darf. Die Haftung der Veranstalterin bei Verletzung ihrer vertragswesentlichen Pflichten ist der Höhe nach auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Die Haftungsregelungen unter Punkt 3 und 4 gelten auch für Personen, denen sich die Veranstalterin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verbindlichkeiten bedient.
- Die Besucherin ist sich im Klaren darüber, dass von lauter Musik eine Gefährdung für ihre Gesundheit ausgehen kann. Die Besucherin hat selbst darauf zu achten, dass sie sich in einem für sie zuträglichen Maße Schalleinwirkungen aussetzt. Eine unmittelbare Nähe zu Lautsprecherboxen ist daher zu vermeiden. Entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Ein Gehörschutz (bspw. Earplugs) wird im Veranstaltungsbereich, insbesondere in der Nähe der Bühnen, dringend empfohlen. Die Veranstalterin haftet für Hörschäden nur in Fällen, in denen ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde.
VII. Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
- Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.